Champagner!
Der BGH gab eben bekannt, dass er entschieden hat, dass die drei noch in U-Haft befindlichen Terroristen keine sind und deswegen auf Kaution freizulassen sind. Kriminell sollen sie sein. Um Andrej und die restlichen drei Beschuldigten geht’s in der Entscheidung nicht, was in der Natur des Sache liegt, weil ja über die Haftbeschwerde der drei in U-Haft entschieden wurde. Aber ich kann mich nur ganz schlecht vorstellen, dass die nun weiter Terroristen sein sollen.
En Detail:
Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der"militanten gruppe" außer Vollzug gesetztDer Generalbundesanwalt führt gegen drei
Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sie hätten
als Mitglieder der linksextremistischen, gewaltbereiten Organisation
"militante gruppe" in der Nacht des 31. Juli 2007 versucht, in
Brandenburg/Havel drei Lkw der Bundeswehr in Brand zu setzen. Die
Beschuldigten waren durch observierende Polizeikräfte in unmittelbarer
Tatortnähe festgenommen worden; die an den Fahrzeugen angebrachten
Zündvorrichtungen hatten noch rechtzeitig entfernt werden können. Wegen
dieses Verdachts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf
Antrag des Generalbundesanwalts gegen die Beschuldigten Haftbefehle
erlassen. Diese sind rechtlich auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung, der versuchten Brandstiftung und der
versuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gestützt.Auf die Beschwerden der Beschuldigten hat der für
Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die
Haftbefehle abgeändert und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die
Beschuldigten sind zwar der Tat vom 31. Juli 2007 und auch der
Zugehörigkeit zur "militanten Gruppe" dringend verdächtig. Dies
begründet jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht den Vorwurf der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB),
sondern nur denjenigen der Mitgliedschaft in einer kriminellen
Vereinigung (§ 129 StGB). Obwohl die Tätigkeit der "militanten gruppe"
darauf ausgerichtet ist, Brandanschläge namentlich gegen Gebäude und
Fahrzeuge staatlicher Institutionen sowie privatwirtschaftlicher
Unternehmen und sonstiger Einrichtungen zu begehen, kann die
Gruppierung nicht als terroristische Vereinigung eingestuft werden.
Zwar handelt es sich bei derartigen Taten um potentiell terroristische
Delikte aus dem Katalog des § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Seit der
Neufassung der Vorschrift im Jahr 2003 ist die Beteiligung an einer
Organisation, die auf die Begehung derartiger Straftaten ausgerichtet
ist, indes als Betätigung in einer terroristischen Vereinigung nur noch
dann strafbar, wenn die Taten dazu bestimmt sind, im Einzelnen
aufgezählte – staatsgefährdende – Ziele zu erreichen und darüber hinaus
"durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder
eine internationale Organisation erheblich schädigen" können. Mit der
Einfügung dieser allerdings wenig bestimmten zusätzlichen Merkmale hat
der Gesetzgeber die Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 2 StGB nach
ausführlicher Erörterung im Gesetzgebungsverfahren bewusst deutlich
eingeschränkt. Dies führt im Fall der "militanten gruppe" dazu, dass
sie lediglich als kriminelle Vereinigung angesehen werden kann; denn
die von ihr bereits begangenen und beabsichtigten Taten sind nach der
Art ihrer Begehung – auch unter Berücksichtigung ihrer Frequenz und
Folgen – nicht geeignet, die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des
Gesetzes erheblich zu schädigen. (weiter)
Und weil es dazu ja noch mehr zu sagen gibt, gibt es morgen dazu eine Pressekonferenz, zu der alle eingeladen sind, die darüber berichten wollen.