RAV: „Sächsische Sicherheitsbehörden offenbar zu allem bereit“

Alles verboten außer die Nazis – das ist ein Teil des Fazits des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV e.V.) zum Umgang mit den den Blockaden des (versuchten) Nazi-Aufmarschs 2011 in Dresden.

Gestern veröffentlichte der RAV seine „Einschätzungen zu den staatlichen Reaktionen auf die antifaschistischen Aktivitäten zum 13. und 19. Februar 2011 gegen den (ehemals) größten Neonaziaufmarsch Europas“. Sie fallen erwartungsgemäß deprimierend aus und enthalten viel Klartext.

Die Appetit-Häppchen:

Es ist

..am 19. Februar 2011 erneut gelungen, den größten Neonaziaufmarsch in Europa zu verhindern. Was in der öffentlichen Debatte als großer Erfolg der Zivilgesellschaft gegen die extreme Rechte wahrgenommen wurde, ist den sächsischen Sicherheitsbehörden ein Dorn im Auge.

 

Für den 13. und 19. Februar 2011 hatte die Dresdener Stadtverwaltung in Absprache mit der Polizeidirektion Dresden ein vollständiges Versammlungsverbot für zivilgesellschaftliche und antifaschistische Kräfte auf der Altstädter Seite der Elbe erlassen, auf die der Neonaziaufmarsch von der Versammlungsbehörde verlegt worden war.

 

Wohl einmalig in der deutschen Nachkriegsgeschichte dürften auch die Fälle von Bodo Ramelow und Dr. André Hahn sein. Den Vorsitzenden der Fraktionen der LINKEN im sächsischen und thüringischen Landtag wurde mit den Stimmen von FDP und CDU, in Sachsen sogar gemeinsam mit der NPD, die parlamentarische Immunität genommen, weil sie am 14. Februar 2010 an Versammlungen gegen Neonazis teilgenommen hatten.

 

Von über 54.000 Mobilfunknutzern wurden die persönlichen Stammdaten erhoben.

 

Sie wollten die antifaschistischen Aktivitäten nachdrücklich bekämpfen und entsprechend kontinuierlich gegen alle Personen und Strukturen vorgehen, die tatsächlich oder scheinbar den Protest tragen. Zu diesem Zweck konstruierten die Dresdner Strafverfolgungsbehörden eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB. …

Einzelne in Gruppen verübte Straftaten zu unterschiedlichen Zeiten an verschiedenen Orten wurden kurzerhand als Straftaten einer nicht näher definierten kriminellen Vereinigung deklariert. Keine Rolle spielte es, dass kaum einer der TäterInnen an den jeweiligen Tatorten identifiziert werden konnte. Zu Mitgliedern der Vereinigung wurden diejenigen erkoren, von denen die Staatsanwaltschaft Dresden ausging, dass sie der sächsischen Antifa-Szene angehören. Die Annahme, dass es sich dabei um eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handele, wurde mit der augenscheinlichen körperlichen Fitness der vermeintlichen TäterInnen begründet.

 

Die zuständigen Sicherheitsbehörden, allen voran Polizei und Staatsanwaltschaft in Dresden, versuchen mit allen Mitteln, gegen die antifaschistischen Proteste vorzugehen. Die martialische Razzia im Haus der Begegnung am 19. Februar 2011, der Einsatz von Pepperballgeschossen gegen AntifaschistInnen, die Überwachung aus der Luft mit Drohnen, der Einsatz von Wasserwerfern bei Minusgraden gegen nicht gewalttätige Menschenmengen und die bundesweit durchgeführten Durchsuchungen bei AktivistInnen sind weitere Beispiele hierfür.

 

In dieser politischen Auseinandersetzung sind die sächsischen Sicherheitsbehörden offenbar zu allem bereit. Die oben angeführten Beispiele stellen nicht bloß einzelne Überschreitungen rechtsstaatlicher Grenzen dar. Sie bedeuten vielmehr eine systematische Missachtung und Umdeutung bislang geltender rechtsstaatlicher Grundsätze.

 

Dabei werden die Sicherheitsbehörden sowohl von der Allianz aus CDU, FDP und NPD unterstützt, …

 

Wohlgemerkt, es geht hier um die Verhinderung eines Neonaziaufmarschs in einem Bundesland, in dem NaziterroristInnen und rassistische Mörder jahrelang unbehelligt von den Behörden Kapitalverbrechen planen und begehen konnten; einem Aufmarsch, der das zentrale Treffen der deutschen und europäischen Neonaziszene darstellt.

Die vollständige Erklärung des Vorstands des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV), Berlin, Januar 2012

16. Mai – Polizeigewalt außer Kontrolle?

Interessante Veranstaltung:

Polizeigewalt außer Kontrolle? Unabhängige Untersuchungsinstanzen als Mittel gegen Polizeiübergriffe

Rechtswidrige Gewaltanwendung durch Polizeibeamte ist keine Ausnahmeerscheinung sondern ein alltägliches Phänomen. Den jährlich mehr als 1.600 Strafanzeigen gegen Polizisten steht ein mutmaßlich sehr großes Dunkelfeld gegenüber. Betroffene verzichten angesichts der geringen Erfolgsaussichten und der Gefahr von Gegenanzeigen zumeist auf eine Strafanzeige. Selbst wenn die Betroffenen Anzeigen erstatten, werden 95-98 Prozent der Verfahren eingestellt. Einschlägige Verurteilungen finden sich nur in Einzelfällen.

Die Ausübung staatlicher Macht und Gewalt durch die Polizei muss wirksamer kontrolliert werden. Die in Berlin nun eingeführte Kennzeichnungspflicht ist ein erster kleiner Schritt in diese Richtung. Dies reicht jedoch bei weitem nicht aus. Das Defizit bei der Kontrolle polizeilicher Gewaltausübung besteht nicht nur in der oft schwierigen Identifizierung der handelnden Beamten, sondern ebenso in schlampig geführten Ermittlungen durch die Polizei, Falschaussagen bzw. einer „Mauer des Schweigens“ bei den Kollegen der Beschuldigten und dem institutionellen Näheverhältnis von Polizei und Justiz. Wahrzunehmen ist etwa, dass Polizisten im Strafverfahren bei vielen Richtern einen Vertrauensvorschuss genießen.

Angesichts dessen kann eine wirksame Kontrolle nur durch eine unabhängige, polizeiferne Instanz gewährleistet werden. Im Rahmen der Veranstaltung wollen wir die Praxis von Strafverfahren gegen Polizisten beleuchten und der Frage nachgehen, welche Modelle es für eine unabhängige Kontrollinstanz gibt, wie sich diese in der Praxis bewährt haben und welche Anforderungen an sie gestellt werden müssen. Weiterlesen