Und wieder: was ist eine terroristische Vereinigung?

Terrorflaschen by ephaOb Greenpeace der Frage "Was ist Terrorismus" aufgeschlossener gegenüber steht, seit sie in Dänemark selber deswegen verurteilt wurden? In der Rubrik "tagesthemen" der Website des Greenpeace Magazins gibt es einen Artikel zu einem interessanten Revisionsverfahren, das morgen vom Bundesgerichtshof verhandelt wird. Und da geht es mal wieder um die Frage, was die terroristische Vereinigung ausmacht:

Das zweite Problem des Revisionsprozesses dürfte noch spannender sein:
Was ist eigentlich unter einer strafbaren «terroristischen Vereinigung»
zu verstehen? Das OLG war sich nicht so ganz sicher, ob El Kaida,
damals von US-amerikanischen Soldaten aus Afghanistan vertrieben und
organisatorisch wohl am Boden, seinerzeit überhaupt eine «Vereinigung»
gewesen sei. Denn das deutsche Strafrecht ist hier streng: Nur wenn
eine Gruppe straff genug organisiert ist, geht sie als «terroristische
Vereinigung» durch.

Deshalb griff das OLG auf einen EU-Rahmenbeschluss von 2002 zurück, der
den Begriff deutlich weicher interpretiert. Ein bisschen Vorausplanung
und Koordinierung soll schon genügen, außerdem ein paar Regeln zur
gemeinsamen Willensbildung. Sollte sich diese Lesart durchsetzen,
dürften sich die Terrorermittler der Bundesanwaltschaft die Hände
reiben; Ermittlungen, die schon jetzt weit im Vorfeld möglicher
Terrorpläne ansetzen, wären noch einfacher einzuleiten.

In dem Zusammenhang ist interessant, dass Schäuble höchstselbst (naja, wahrscheinlich eher einE ReferentIn) bei abgeordnetenwatch.de gerade bei der Frage nach der Terrorismusdefinition auf just diese EU-Definition verwies.

Weil bei greenpeace-magazin.de der Artikel inzwischen nicht mehr ohne weiteres zu finden ist, hier nochmal der ganze Artikel, basierend auf einer dpa-Agenturmeldung:

26. Mai 2009, 01:30

Karlsruher Terrorprozess mit Grundsatzbedeutung

Von
Wolfgang Janisch, dpa Karlsruhe (dpa) – Es war ein aberwitziger Plan:
Mit einem gigantischen Versicherungsbetrug wollte das Trio mehr als
vier Millionen Euro losschlagen – Geld für den «Heiligen Krieg» von El
Kaida. In einem Mammutprozess verurteilte das Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf Ende 2007 den Syrer Ibrahim Mohamed K. zu sieben,
seine Komplizen zu sechs und drei Jahren Haft. Und bescherte dem
Bundesgerichtshof (BGH) damit einen Fall, dessen Ausgang für künftige
Terrorermittlungen von großer Bedeutung sein könnte.

Am
kommenden Donnerstag (28.5.) verhandelt das Karlsruher Gericht über die
Revisionen jener drei mutmaßlichen El-Kaida-Kämpfer. Neun
Versicherungsverträge, so hat das OLG festgestellt, hatten sie bereits
abgeschlossen, der nächste Akt sollte ein fingierter Unfall in Ägypten
sein, mit einem vermeintlichen Toten und einem trauernden Freund, der
anschließend die Millionen einsammeln sollte. Es kam anders: Der Syrer,
1997 als gescheiterter Sänger mit gefälschtem Pass nach Deutschland
gekommen, und seine beiden palästinensischen Helfer gingen den Fahndern
ins Netz.

Der dschihadistische Millionencoup war durchkreuzt.
Doch ob es bei den Verurteilungen bleibt, steht in den Sternen. Denn
das Urteil aus Düsseldorf ruht gleich auf zwei juristisch äußerst
wackeligen Konstruktionen. Wesentliches Beweismittel waren damals die
Protokolle aus einem großen Lauschangriff, 150 Tage lang hatten die
Fahnder die Gespräche von Ibrahim Mohamed K. belauscht. Dass das
juristisch sauber war, davon war nicht einmal der OLG-Senatsvorsitzende
Ottmar Breidling komplett überzeugt: Man bewege sich in einer
«rechtlichen Grauzone», merkte er bei Urteilsverkündung im Dezember
2007 an.

Besser gesagt: Man war im Niemandsland. Als die Fahnder
die Wanzen in K.s Wohnung installierten, hatte das
Bundesverfassungsgericht gerade den Lauschangriff teilweise für
verfassungswidrig erklärt. Zwar galten die Regeln weiter, Karlsruhe
gewährte eine Übergangsfrist bis Mitte 2005. Allerdings hatte das
Gericht mit seinem Urteil vom 3. März 2004 den «Kernbereich» der
Privatsphäre für unantastbar erklärt. Und das galt ab sofort.

Das
zweite Problem des Revisionsprozesses dürfte noch spannender sein: Was
ist eigentlich unter einer strafbaren «terroristischen Vereinigung» zu
verstehen? Das OLG war sich nicht so ganz sicher, ob El Kaida, damals
von US-amerikanischen Soldaten aus Afghanistan vertrieben und
organisatorisch wohl am Boden, seinerzeit überhaupt eine «Vereinigung»
gewesen sei. Denn das deutsche Strafrecht ist hier streng: Nur wenn
eine Gruppe straff genug organisiert ist, geht sie als «terroristische
Vereinigung» durch.

Deshalb griff das OLG auf einen
EU-Rahmenbeschluss von 2002 zurück, der den Begriff deutlich weicher
interpretiert. Ein bisschen Vorausplanung und Koordinierung soll schon
genügen, außerdem ein paar Regeln zur gemeinsamen Willensbildung.
Sollte sich diese Lesart durchsetzen, dürften sich die Terrorermittler
der Bundesanwaltschaft die Hände reiben; Ermittlungen, die schon jetzt
weit im Vorfeld möglicher Terrorpläne ansetzen, wären noch einfacher
einzuleiten.

Hintergrund der EU-Linie ist der Strukturwandel,
den der Terrorismus durchlaufen hat. Zu RAF-Zeiten, als der berühmte
Terrorismus-Paragraf 129a des Strafgesetzbuchs erlassen wurde, lebten
die Terroristen – ermittlungstechnisch betrachtet – in ordentlichen
Verhältnissen: Die Gruppe war alles, der einzelne nichts.

Für
den islamistischen Terroristen dagegen geht es ums große Ganze, um den
Dschihad und um einen fundamentalistisch überzeichneten Islam. Die
Gruppe dagegen ist flüchtig, man kennt sich, man plant was, man trennt
sich wieder. Schwer fassbar für das deutsche Strafrecht – ohne
Kassenwart und Mitgliederverzeichnis seien Richter kaum von der
Existenz einer «terroristischen Vereinigung» zu überzeugen, ätzen
Ermittler seit Jahren.

Dass das Düsseldorfer Urteil nun die
Wende einleitet, ist aber nicht sehr wahrscheinlich – der BGH dürfte
dem kaum folgen. Denn wenige Tage nach dem OLG-Urteil von 2007 äußerte
derselbe Strafsenat, der kommenden Donnerstag urteilt, in einem anderen
Verfahren «Zweifel» am laxen EU-Terrorbegriff.

Die damalige
Begründung des Gerichts führt zu den Grundlagen des Strafrechts. Der
Terror-Paragraf stellt nämlich nicht «Taten» unter Strafe, sondern
«Gefahren», die aus dem verbrecherischen Potenzial einer straff
organisierten und wild entschlossenen Gruppe erwachsen. Weil sich dies
alles aber im ungewissen Vorfeld möglicher Anschläge abspielt, hat der
BGH die Hürden hoch angesetzt: Voraussetzung sei, «dass sich für die in
Frage stehende Gruppierung mehr als nur rudimentäre Organisationsformen
feststellen lassen».

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