Bürgerrechtsanwältin Lynne Stewart im Gefängnis

Die 70-jährige Menschen- und Bürgerrechtsanwältin Lynne Stewart ist seit dem 17. November in New York im Gefängnis.

Sie war im Oktober 2006 zu einer Haftstrafe von 28 Monaten verurteilt worden, die aber auf Kaution ausgesetzt wurde. Diese Entscheidung wurde jetzt von einem Berufungsgericht aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich 30 Jahre Haft beantragt. Im Berufungsverfahren beantragt sie nun, die in erster Instanz beschlossene Strafe deutlich zu verlängern.

Hintergrund des Verfahrens ist Lynne Stewarts Tätigkeit als Anwältin des ‚Blinden Scheichs‘ Omar Abdel-Rahman. Ihr wird vorgeworfen, eine Presseerklärung ihres Mandanten weitergegeben und damit die nationale Sicherheit in Gefahr gebracht zu haben. Im ersten Urteil stellte der Richter fest, dass nicht nachzuweisen sei, dass durch ihr Verhalten Schaden entstanden sei.

Sie war gemeinsam mit Ramsey Clark und einem weiteren Anwalt seit 1995 Verteidigerin im Verfahren gegen Omar Abdel-Rahman, der wegen Terrorismus‘ zu lebenslanger Haft verurteilt wurde. Sie blieb nach dem Urteil seine Anwältin. Einige Jahre später wurden besondere Haftbedingungen angeordnet, auch die Möglichkeiten für ihn, mit der Außenwelt zu kommunizieren. Die AnwältInnen mussten unterschreiben, die neuen Haftbedingungen zu befolgen. Alle drei Anwältinnen unterschrieben und hielten sich nicht daran. Nur Lynne Stewart (und ein Übersetzer und ein Assistent) wurden angeklagt.

Später wurde bekannt, dass es bereits während der Clinton-Administration Überlegungen gab, ein Verfahren gegen Lynne Stewart einzuleiten. Dies wurde abgelehnt. Erst nach dem 11. September wurde mit den Ermittlungen begonnen. Lynne Stewart erzählt dazu:

Eine der Fußnoten dieses Falls ist, dass Ashcroft (der Staatsanwalt, A.R.) am Abend der Bekanntmachung der Anklage bei David Letterman im nationalen Fernsehen erschien und ein Riesen-Trara um die Arbeit des US-Justizministeriums machte, die mit der Anklage die Welt vor Terrorismus schütze. (Democracy Now)

Verschiedene Berichte beschreiben Lynne Stewart als engagierte Menschenrechtsanwältin. Sie selbst sagt, dass es ihr bei der Verteidigung von Omar Abdel-Rahman um den Schutz der verfassungsmäßig garantierten Rechte von Angeklagten/Verurteilten geht, während ihre eigene politische Haltung sich von der ihres Mandanten deutlich unterscheidet.

Jura-Professorin Marjorie Cohn kommt zu folgendem Schluss:

Die eindeutige Botschaft der 125-seitigen Begründung des Berufungsgerichts ist, dass sich AnwältInnen, die sich in der Post-9/11-Ära für ihre MandantInnen einsetzen, in Acht nehmen sollten. Dieses Ergebnis wird ganz sicher die Bereitschaft von StrafverteidigerInnen abkühlen, Terrorismus-Verfahren anzunehmen.

 

 

Interviews mit und Vorträge von Lynne Stewart

Interview mit Lynne Stewart bei Democracy Now am 18. November.

 

An American Story

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Diverse Artikel in der New York Times

6 Gedanken zu „Bürgerrechtsanwältin Lynne Stewart im Gefängnis

  1. „Stewart was convicted of conspiracy to provide and conceal material support to the conspiracy to murder persons in a foreign country (18 U.S.C. sec. 2339A and 18 U.S.C. sec. 2), conspiring to provide and conceal such support (18 U.S.C. sec. 371), and knowingly and willfully making false statements (18 U.S.C. sec. 1001).“

    Um sich ein Urteil zu bilden, müsste man imho wissen, was genau in den sog. Pressemitteilungen stand.

  2. Mich würde ja interessieren, was genau sie unterschreiben mussten, als neue Haftbedingungen (offenbar Lockerungen des Vollzugs) kamen. Es wäre interessant, ob diese Selbstverpflichtungen überhaupt rechtmäßig sind, also zum einen verlangt werden durften, und zum anderen die freie Berufsausübung als Verteidiger der Inhaftierten nicht beeinträchtigen.

    Es sieht so aus, als würden Vollzugslockerungen für die Inhaftierten angeboten, um Gehorsam der Anwälte zu erpressen. Das wäre dann ziemlich fies…

  3. „Mich würde ja interessieren, was genau sie unterschreiben mussten, als neue Haftbedingungen (offenbar Lockerungen des Vollzugs) kamen. Es wäre interessant, ob diese Selbstverpflichtungen überhaupt rechtmäßig sind, also zum einen verlangt werden durften, und zum anderen die freie Berufsausübung als Verteidiger der Inhaftierten nicht beeinträchtigen.“

    Sie müssen sich verpflichten, sich an die sog. Special Adeministrative Measures (SAMs) zu halten. Dazu gehört, daß jeder Schriftverkehr (also auch Anwaltskorrespondenz) der Überwachung unterliegt, daß auch Anwaltsgespräche überwacht werden, und daß die RAin ohne Genehmigung der StA keinen Kontakt zur Außenwelt vermitteln darf.

    Praktisch sieht das so aus: Es besteht in den USA überhaupt keine Amtsermittlungspflicht, weder seitens der StA noch des Gerichts. Evtl. vorhandene Entlastungsmomente müssen also von der Verteidigung selbst ermittelt und vorgetragen werden. Nur wenn Entlastungsmaterial der StA bereits vorliegt, kann es zur Aufhebung einer Verurteilung im Berufungs- oder Kassationswege führen, wenn dieses der Verteidigung verheimlicht wird (s. Brady v. Maryland).

    Im Gegensatz zur BRD ist der U-Häftling bzw. Angeklagte zur Ermittlung von Entlastungsmomenten völlig auf die Verteidigerin angewiesen.

    Aber genau das wird von diesen SAMs untersagt. Wenn der Mandant z.B. sagt, „Gehen Sie zu Herrn Soundso. Der wird schon sagen, daß ich gar nicht am Tatort war, oder daß es völlig anders gewesen ist, als die behaupten (usw. usw.)“, ist die RAin berufsethisch verpflichtet, diesen Herrn Soundso zu sprechen und ggf. als Zeugen zu laden. Wenn aber SAMs verhängt worden sind, und sie das tut, macht sie sich strafbar, denn es handelt sich dabei um eine verbotene Kontaktvermittlung.

    Zur Kontaktaufnahme ist die RAin verpflichtet, erst mal die Erlaubnis der StA einzuholen. Natürlich haben sie überhaupt kein Interesse daran, daß Entlastungsmaterial entdeckt und vorgetragen wird. In vielen Fällen kommen sie der Pflicht zur Unterrichtung der Verteidigung über bereits vorliegendes Entlastungsmaterial überhaupt nicht nach.

    Als RAin hat man standesrechtlich gesehen nur die Wahl, diesen SAMs bewußt und systematisch zuwiderzuhandeln oder das Mandat zu niederlegen. Wird das Mandat niederlegt, kriegt der Angeklagte einen i.a.R. völlig unerfahrenen, überarbeiteten Pflichtverteidiger beigeordnet, der sich unschwer von der StA einschüchtern läßt. Da ist eine Verurteilung vorprogrammiert.

    Hierbei ist anzumerken, daß diese SAMs langsam zur Regel geworden sind. Die werden auf Antrag so gut wie immer verhängt und selten aufgehoben.

    Zur Rechtmäßigkeit ist anzumerken, daß erhebliche Bedenken bestehen (was ja nicht wundern darf). Erstens ist das Recht auf anwaltlichen Beistand ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert. Nach ständiger Rechtsprechung muß dieser Beistand auch ein gewisses Mindestmaß an Wirksamkeit (daß die Verteidigerin halbwegs kompetent ist und überhaupt etwas zur Verteidigung unternimmt, usw., daß die Verteidigung auch nicht von staatlicher Seite erschwert oder unterbunden wird). So wird dieses Kernstück des rechtlichen Gehörs nach US-Recht völlig zunichte gemacht. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema ist mir jedoch unbekannt. Das oben Aufgeführte gibt aber die Auffassung vieler Verfassungs- und Strafprozeßrechtler wieder.

    „Stewart was convicted of conspiracy to provide and conceal material support to the conspiracy to murder persons in a foreign country (18 U.S.C. sec. 2339A and 18 U.S.C. sec. 2), conspiring to provide and conceal such support (18 U.S.C. sec. 371), and knowingly and willfully making false statements (18 U.S.C. sec. 1001).“

    Hierzu ist folgendes anzumerken: „Material support“ wird weit ausgelegt. So ziemlich alles – sogar das bloße Befürworten der Sache der mutmaßlichen Verschwörer – kann dem Wortlaut nach als „material support“ bezeichnet werden. Außerdem ist die Vorschrift so vage formuliert, daß es überhaupt nicht möglich ist, sich danach zu richten, es sei denn, man engagiert sich in der Politik überhaupt nicht. Alles andere kann als „material support“ gelten. Nicht zuletzt deshalb sind auch von obergerichtlicher Seite verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden, die schon mal zum Freispruch gereicht haben.

    „Provide and conceal such support“ – das ist so ein Verdopplungstatbestand. So wird der Tatbestand der „material support“ doppelt bewertet. Man wird schon wegen der sog. „material support“ verurteilt und dann auch noch wegen Taten verurteilt, die eigentlich schon zum Tatbestand der „material support“ gehören.

    Auch „false statements“ nach § 1001 sind so ein Draufpackertatbestand. Diese Falschaussagen müssen wortlautgemäß in keinerlei Zusammenhang zur Sache stehen. Wenn ich einem FBI-Agenten gegenüber sage, es gehe mir gut, wenn’s mir eigentlich dreckig geht, ist der Tatbestand schon verwirklicht. Dieser Anklagepunkt führt schon zur DREIFACHEN Bewertung der Tathandlungen der „Material support“; denn es geht hier darum, daß sie dem Mann anwaltlichen Beistand geleistet hat, dies der StA verheimlicht hat (weil’s gar nicht anders geht bei diesen SAMs), und eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hat, an die sie sich gar nicht halten wollte (was auch als Falschaussage gilt).

    Daß sie nur 28 Monate auf Bewährung aufgebrummt bekommen hat, kommt also einem Wunder gleich. Es hätte noch schlimmer kommen können. Die StA hat jedoch das erreicht, was sie eigentlich erreichen wollte. Die Frau darf nicht als Verteidigerin tätig werden. Eine der besten Verteidigerinnen des Landes ist ausgeschaltet worden, und es ist für die andern ein Zeichen gesetzt worden.

    So sieht das nämlich aus.

  4. Man hat Lynne und den blinden Scheich plötzlich mundtot machen müssen, weil sonst hätte herauskommen können, dass er CIA-Agent war und der ganze Krieg gegen den Terror schon mit solchem Schwindel begann. Nachzulesen in 1993 Village Voice Artikel „The CIA and the Sheik“. Schlußfolgerung selbst evauliert.

  5. Die Anwälte in den USA arbeiten also inzwischen auf dem Niveau der Anwälte in der früheren DDR bzw. in der Sowjetunion. Ich finde das auf jeden Fall kritikwürdig. Mich wundert nur: warum hat man von der Linken früher nie entsprechende Kritik an den ähnlichen anwaltlichen Verhältnissen in der DDR bzw. in der Sowjetunion gehört? Warum war man sogar ein Fan der kommunistischen Diktaturen?

  6. Diese durch stete Wiederholung nicht schlauer werdende Frage nervt inzwischen. Natürlich gab es immer Leute, die UdSSR & Co. tatsächlich für das Paradies der Werktätigen hielten. Die große Masse derer, die im Westen gegen die westlichen Regierungen auf die Straße gingen und gehen, hat doch insgeheim eben diesen Regierungen ein Kompliment gemacht: Nämlich durch die stillschweigende Annahme, dass Demonstrationen gegen AKW’s, Nachrüstung etc. tatsächlich helfen. Aber nicht gegen geheimdienstliche Verfolgung, SS-20 oder Ökokatastrophen im Osten.

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